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   BGH, 26.01.2021 - XIII ZB 68/19   

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https://dejure.org/2021,11899
BGH, 26.01.2021 - XIII ZB 68/19 (https://dejure.org/2021,11899)
BGH, Entscheidung vom 26.01.2021 - XIII ZB 68/19 (https://dejure.org/2021,11899)
BGH, Entscheidung vom 26. Januar 2021 - XIII ZB 68/19 (https://dejure.org/2021,11899)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Haftanordnung zur Sicherung der Abschiebung; Fehlen eines erforderlichen Einvernehmens der Staatsanwaltschaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FamFG § 62 Abs. 1 ; AufenthG § 72 Abs. 4 S. 1
    Haftanordnung zur Sicherung der Abschiebung; Fehlen eines erforderlichen Einvernehmens der Staatsanwaltschaft

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 12.02.2020 - XIII ZB 15/19

    Abschiebungshaft bei fehlendem Einvernehmen der Staatsanwaltschaft bei

    Auszug aus BGH, 26.01.2021 - XIII ZB 68/19
    Solche Ausführungen sind nur dann geboten, wenn sich aus dem Antrag oder den ihm beigefügten Unterlagen ein laufendes und nicht offensichtlich zustimmungsfreies Ermittlungsverfahren ergibt (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 12. Februar 2020 - XIII ZB 15/19, InfAuslR 2020, 242 Rn. 9 mwN).

    Die von der beteiligten Behörde vorgelegte Ausländerakte, aus der sich ein fehlendes Einvernehmen ergeben könnte, ist weder Bestandteil noch Anlage des Antrags (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Februar 2020 - XIII ZB 15/19, InfAuslR 2020, 242 Rn. 9 mwN).

    Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, führt allein das Fehlen eines nach § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG erforderlichen Einvernehmens der Staatsanwaltschaft nicht zur Rechtswidrigkeit einer Haftanordnung, wenn sich - wie hier - ein laufendes Ermittlungsverfahren weder aus dem Haftantrag noch aus den ihm beigefügten Unterlagen ergibt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Februar 2020 - XIII ZB 15/19, InfAuslR 2020, 242 Rn. 12).

    Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, dass im Verlauf des Verfahrens über die Haftanordnung vor dem Amtsgericht das fehlende Einvernehmen der Staatsanwaltschaft festgestellt worden wäre, so dass die Haft im Hinblick auf § 62 Abs. 3 Satz 3 AufenthG nur angeordnet hätte werden dürfen, wenn mit der Erteilung des Einvernehmens bis zum vorgesehenen Abschiebungstermin gerechnet hätte werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Februar 2020 - XIII ZB 15/19, InfAuslR 2020, 242 Rn. 20).

  • BGH, 22.08.2019 - V ZB 179/17

    Rechtsbeschwerde gegen einen als "Haftbefehl" bezeichneten Beschluss zur

    Auszug aus BGH, 26.01.2021 - XIII ZB 68/19
    Ein isolierter Feststellungsantrag ist unzulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 22. August 2019 - V ZB 179/17, juris Rn. 13 mwN).

    Der Senat kann nach § 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG über den Feststellungsantrag in der Sache selbst entscheiden, weil dieser zur Endentscheidung reif ist (vgl. BGH, Beschluss vom 22. August 2019 - V ZB 179/17, juris Rn. 16).

  • BVerfG, 05.12.2001 - 2 BvR 527/99

    Rehabilitierung bei Abschiebungshaft

    Auszug aus BGH, 26.01.2021 - XIII ZB 68/19
    Dies folgt daraus, dass in Haftsachen die Gewährung von Rechtsschutz im Hinblick auf das schutzwürdige Rehabilitierungsinteresse weder von dem konkreten Ablauf des Verfahrens noch von dem Zeitpunkt der Erledigung der Maßnahme abhängt (vgl. BVerfGE 104, 220, 235; BVerfG, Beschluss vom 31. Oktober 2005 - 2 BvR 2233/04, juris Rn. 22).
  • BGH, 14.10.2010 - V ZB 78/10

    Abschiebungshaftverfahren: Zulässigkeit des Haftaufhebungsantrags neben dem

    Auszug aus BGH, 26.01.2021 - XIII ZB 68/19
    Eine Entscheidung des Beschwerdegerichts, mit der die Aufhebung der Haft angeordnet wird, ist kein die Hauptsache erledigendes Ereignis (BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2010 - V ZB 78/10, FGPrax 2011, 39 Rn. 11).
  • BGH, 07.08.2019 - XII ZB 29/19

    Anforderung an Formulierung eines Antrags auf Feststellung der Rechtswidrigkeit

    Auszug aus BGH, 26.01.2021 - XIII ZB 68/19
    Es reicht aus, wenn sich aus dem gesamten Vorbringen des Betroffenen konkludent das Begehren ergibt, die Rechtmäßigkeit der getroffenen Maßnahme überprüfen zu lassen, wobei zum Ausdruck kommen muss, dass eine Sachentscheidung auch in Ansehung der Erledigung der Hauptsache begehrt wird, wofür es auf das wohlverstandene Interesse des Beschwerdeführers ankommt (BGH, Beschluss vom 7. August 2019 - XII ZB 29/19, NJW 2019, 3384 Rn. 13).
  • BGH, 09.05.2019 - V ZB 12/18

    Belehrung des Gerichts über die weitere Inhaftierung eines Betroffenen bei

    Auszug aus BGH, 26.01.2021 - XIII ZB 68/19
    In Fällen wie dem vorliegenden, in denen das Beschwerdegericht die Haft auf Antrag des Betroffenen aufgehoben hat, kann eine nachgehende Entscheidung über den Feststellungsantrag von vornherein nicht in Widerspruch zur formellen Rechtskraft des die Haft anordnenden Beschlusses geraten (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Mai 2019 - V ZB 12/18, NVwZ 2019, 1694 Rn. 5 mwN).
  • BGH, 10.07.2014 - V ZB 20/13

    Zurückschiebungshaftsache: Frist für einen Feststellungsantrag bei Erledigung der

    Auszug aus BGH, 26.01.2021 - XIII ZB 68/19
    b) Das Beschwerdegericht ist im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass ein Betroffener das mit der Beschwerde verfolgte Rechtsschutzziel an die durch die Beendigung der Haft eingetretene Änderung der Sachlage nur durch Stellung eines Antrags nach § 62 FamFG und nur solange anpassen kann, wie noch keine Entscheidung über die Beschwerde ergangen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2014 - V ZB 20/13, InfAuslR 2014, 443 Rn. 12; s.a. Keidel/Göbel, FamFG, 20. Aufl., § 62 Rn. 11 f.).
  • BVerfG, 31.10.2005 - 2 BvR 2233/04

    Freiheit der Person; Haftbefehl (Aufhebung; Ersetzung; Beschwerde; weitere

    Auszug aus BGH, 26.01.2021 - XIII ZB 68/19
    Dies folgt daraus, dass in Haftsachen die Gewährung von Rechtsschutz im Hinblick auf das schutzwürdige Rehabilitierungsinteresse weder von dem konkreten Ablauf des Verfahrens noch von dem Zeitpunkt der Erledigung der Maßnahme abhängt (vgl. BVerfGE 104, 220, 235; BVerfG, Beschluss vom 31. Oktober 2005 - 2 BvR 2233/04, juris Rn. 22).
  • OLG Frankfurt, 01.08.2022 - 20 W 98/21

    Anwendbarkeit des § 62 FamFG im gerichtlichen Personenstandsverfahren

    Ausgehend von diesem eindeutigen Gesetzeswortlaut entspricht es ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass aus der Regelung des § 62 FamFG folgt, dass die Frage der Rechtswidrigkeit einer erledigten Maßnahme nicht unabhängig von einem Beschwerdeverfahren zu klären ist und ein isoliertes Feststellungsverfahren vor einem erstinstanzlichen Gericht insoweit nicht zur Verfügung steht(vgl. etwa BGH FGPrax 2011, 143; NJW-RR 2012, 1350 und InfAuslR 2016, 56 - jeweils von der Beschwerde in Bezug genommen - InfAuslR 2016, 240; NJW-RR 2019, 450; NVwZ 2019, 1694; Beschluss vom 22.08.2019, V ZB 179/17; Beschluss vom 26.01.2021, XIII ZB 68/19; OLG Düsseldorf NZG 2018, 755; OLG Frankfurt, Beschluss vom 09.05.2019, 2 UF 124/19, alle zitiert nach juris; vgl. auch Prütting/Helms/Abramenko, FamFG, 5. Aufl., § 62 Rz. 11; BeckOK FamFG/Obermann, Stand: 01.04.2022, § 62 Rz. 7; Zöller/Feskorn, ZPO, 34. Aufl., § 62 FamFG Rz. 5; Schulte-Bunert/Weinreich/Roßmann, FamFG, 6. Aufl., § 62 Rz. 3;Keidel/Göbel, a.a.O., § 62 Rz. 5; Münchener Kommentar/Fischer, FamFG, 3. Aufl., § 62 Rz. 11;Musielak/Borth/Grandel, FamFG, 6. Aufl., § 62 Rz. 6; Jox/Fröschle/Bartels, Praxiskommentar Betreuungs- und Unterbringungsverfahren, 4. Aufl., § 62 FamFG Rz. 4; Heilmann/Dürbeck, Praxiskommentar Kindschaftsrecht, 2. Aufl., § 62 FamFG Rz. 3; Dodegge/Roth, Systematischer Praxiskommentar Betreuungsrecht, 5. Aufl. 2018, Kap. 14 Rz. 215).
  • BGH, 31.08.2021 - XIII ZB 35/19

    Soweit die Umstände der Feststellung des Betroffenen im Bundesgebiet konkret

    a) Der Senat kann nach § 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG über den Feststellungsantrag auch in der Sache selbst entscheiden, weil dieser zur Endentscheidung reif ist (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 22. August 2019 - V ZB 179/17, juris Rn. 16, vom 24. März 2020 - XIII ZB 89/19, juris Rn. 13, und vom 26. Januar 2021 - XIII ZB 68/19, juris Rn. 14).
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